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Verkehrssicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Definition'''


Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle notwendigen sowie zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Schäden an Anderen verhindert werden.Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktrechtliche Verhaltensweise zur Abwehr von Gefahrenquellen. Das Unterlassen kann zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff BGB führen.
Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Schäden verhindert werden. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktrechtliche Verhaltensweise zur Abwehr von Gefahrenquellen.
 
 
'''Voraussetzungen'''
 
Für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen für die Gefahrenquelle zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. In diesem Zusammenhang sind nur naheliegende Gefahren zu vermeiden, jedoch nicht sämtliche theoretisch möglichen Gefährdungen. Für den Sichernden muss das Potential einer Gefährdung erkennbar sein. Vom Grundsatz her gilt: Die Sicherungsmaßnahmen müssen umso hochwertiger sein, desto höher das geschaffene Gefahrenpotential ist.
 
Geht von der Gefahrenquelle eine Gefährdung von Kindern aus, so sind die besondere Neugier und das geringe Gefahrerkennungsvermögen von Kindern zu berücksichtigen.
 
Die Verkehrssicherungspflicht kann sich bei öffentlich rechtlichen Körperschaften durch einen ausdrücklichen Organisationsakt in eine Amtshaftpflicht umwandeln. Deren Verletzung ist nach § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit Art 34 GG (Grundgesetz) geregelt.
 
 
'''Haftungsprüfung nach § 823 I BGB'''
 
Die Haftungsprüfung nach § 823 I BGB der Verkehrssicherungspflichten:
 
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann das Unterlassen sein. Ein Unterlassen ist dann gegeben, wenn eine Pflicht zur Handlung besteht.
 
Durch Unterlassen kann auch eine unerlaubte Handlung begangen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsschaden ist, dass eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflichten ergeben sich oftmals aus gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Rechtsnormen. Unabhängig davon, besteht für jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Verpflichtung entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für Dritte abzuwenden.


Ein Unterlassen kann nach §§ 823 ff BGB zu Schadenersatzansprüche herbeiführen. Ein Unterlassen liegt dann vor wenn eine Pflicht zur Handlung besteht.


'''Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle, sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.'''
'''Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle, sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.'''
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Beispiele:
Beispiele:


* Beleuchtung des Hausflurs
- Beleuchtung des Hausflurs
* Absicherung einer Baugrube
- Absicherung einer Baugrube
* Wartung und Kontrolle der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes
- Wartung und Kontrolle der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes
* Streuen bei Glatteis
- Streuen bei Glatteis




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