Verkehrssicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung'''
* '''Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung'''


Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.
Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.


So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.
So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.
- Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert nicht<br />
- schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert<br />
- gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />


* Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert
* schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert
* gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand


Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
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'''Verkehrssicherungspflicht'''
* '''Verkehrssicherungspflicht von öffentlich-rechtlichen Körperschaften'''


Die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie z.B. Staat und Gemeinden, richtet sich bei der Verletzung von Straßen-Verkehrssicherungspflichten nach den Bestimmungen über die Amtshaftung.
Die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie z.B. Staat und Gemeinden, richtet sich bei der Verletzung von Straßen-Verkehrssicherungspflichten nach den Bestimmungen über die Amtshaftung.
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'''Verkehrssicherungspflicht – Mietobjekte'''  
* '''Verkehrssicherungspflicht – Mietobjekte'''  


Für alle Teile des Hausgrundstücks hat der Vermieter die allgemeine Prüfungspflicht und Überwachungspflicht zu erfüllen. Der Vermieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit sein Mieter die Mietsache vertragsgemäß und gefahrlos gebrauchen kann. So hat der Vermieter dafür zu Sorgen, dass z.B. die Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert, dass der Keller, der Hof und der Dachboden gefahrlos betreten werden können. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht auch auf das gesamte Versorgungssystem des Hauses, wie z.B. Zentralheizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung.
Für alle Teile des Hausgrundstücks hat der Vermieter die allgemeine Prüfungspflicht und Überwachungspflicht zu erfüllen. Der Vermieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit sein Mieter die Mietsache vertragsgemäß und gefahrlos gebrauchen kann. So hat der Vermieter dafür zu Sorgen, dass z.B. die Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert, dass der Keller, der Hof und der Dachboden gefahrlos betreten werden können. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht auch auf das gesamte Versorgungssystem des Hauses, wie z.B. Zentralheizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung.
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