Verkehrssicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Definition'''


Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle notwendigen sowie zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Schäden an Anderen verhindert werden.Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktrechtliche Verhaltensweise zur Abwehr von Gefahrenquellen. Das Unterlassen kann zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff BGB führen.  
Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Schäden verhindert werden. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktrechtliche Verhaltensweise zur Abwehr von Gefahrenquellen.


Ein Unterlassen kann nach §§ 823 ff BGB zu Schadenersatzansprüche herbeiführen. Ein Unterlassen liegt dann vor wenn eine Pflicht zur Handlung besteht.


'''Voraussetzungen'''
⚠️  '''Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle''', sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.'
 
Für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen für die Gefahrenquelle zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. In diesem Zusammenhang sind nur naheliegende Gefahren zu vermeiden, jedoch nicht sämtliche theoretisch möglichen Gefährdungen. Für den Sichernden muss das Potential einer Gefährdung erkennbar sein. Vom Grundsatz her gilt: Die Sicherungsmaßnahmen müssen umso hochwertiger sein, desto höher das geschaffene Gefahrenpotential ist.
 
Geht von der Gefahrenquelle eine Gefährdung von Kindern aus, so sind die besondere Neugier und das geringe Gefahrerkennungsvermögen von Kindern zu berücksichtigen.
 
Die Verkehrssicherungspflicht kann sich bei öffentlich rechtlichen Körperschaften durch einen ausdrücklichen Organisationsakt in eine Amtshaftpflicht umwandeln. Deren Verletzung ist nach § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit Art 34 GG (Grundgesetz) geregelt.
 
 
'''Haftungsprüfung nach § 823 I BGB'''
 
Die Haftungsprüfung nach § 823 I BGB der Verkehrssicherungspflichten:
 
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann das Unterlassen sein. Ein Unterlassen ist dann gegeben, wenn eine Pflicht zur Handlung besteht.
 
Durch Unterlassen kann auch eine unerlaubte Handlung begangen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsschaden ist, dass eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflichten ergeben sich oftmals aus gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Rechtsnormen. Unabhängig davon, besteht für jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Verpflichtung entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für Dritte abzuwenden.
 
 
'''Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle, sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.'''


Beispiele:
Beispiele:


* Beleuchtung des Hausflurs
- Beleuchtung des Hausflurs
* Absicherung einer Baugrube
- Absicherung einer Baugrube
* Wartung und Kontrolle der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes
- Wartung und Kontrolle der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes
* Streuen bei Glatteis
- Streuen bei Glatteis




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'''Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung'''
* '''Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung'''


Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.
Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.


So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.
So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.
- Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert nicht<br />
- schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert<br />
- gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />


* Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert
* schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert
* gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand


Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
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'''Verkehrssicherungspflicht'''
* '''Verkehrssicherungspflicht von öffentlich-rechtlichen Körperschaften'''


Die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie z.B. Staat und Gemeinden, richtet sich bei der Verletzung von Straßen-Verkehrssicherungspflichten nach den Bestimmungen über die Amtshaftung.
Die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie z.B. Staat und Gemeinden, richtet sich bei der Verletzung von Straßen-Verkehrssicherungspflichten nach den Bestimmungen über die Amtshaftung.
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'''Verkehrssicherungspflicht – Mietobjekte'''  
* '''Verkehrssicherungspflicht – Mietobjekte'''  


Für alle Teile des Hausgrundstücks hat der Vermieter die allgemeine Prüfungspflicht und Überwachungspflicht zu erfüllen. Der Vermieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit sein Mieter die Mietsache vertragsgemäß und gefahrlos gebrauchen kann. So hat der Vermieter dafür zu Sorgen, dass z.B. die Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert, dass der Keller, der Hof und der Dachboden gefahrlos betreten werden können. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht auch auf das gesamte Versorgungssystem des Hauses, wie z.B. Zentralheizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung.
Für alle Teile des Hausgrundstücks hat der Vermieter die allgemeine Prüfungspflicht und Überwachungspflicht zu erfüllen. Der Vermieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit sein Mieter die Mietsache vertragsgemäß und gefahrlos gebrauchen kann. So hat der Vermieter dafür zu Sorgen, dass z.B. die Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert, dass der Keller, der Hof und der Dachboden gefahrlos betreten werden können. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht auch auf das gesamte Versorgungssystem des Hauses, wie z.B. Zentralheizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung.
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