Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
* '''Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisendensind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  


* '''Wer ist betroffen'''<br />
* '''Wer ist betroffen'''<br />

Version vom 18. April 2021, 10:40 Uhr

  • Gesetzliche Bestimmungen

Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.

  • Wer ist betroffen

Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.

  • Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:

- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert
- der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert

  • Reisesicherungsschein

Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.



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Schlagwort: Vereinsversicherung, Vereinsversicherungen, Event, Eventversicherung
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