Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. Juli 2018, 10:56 Uhr

§ 651 k BGB regelt, dass Veranstalter von Reisen die Reiseteilnehmer gegen die Insolvenz des Veranstalters absichern müssen. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Vereine und Verbände und nicht nur für kommerziell tätige Reisebüros und Reiseveranstalter. Als Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Regelungen gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.

Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:

- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert
- der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert

Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.


Schlagwort: Vereinsversicherung, Vereinsversicherungen, Event, Eventversicherung


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