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Unfallversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

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* Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
* Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
* Pflegepersonen
* Pflegepersonen
'''Versicherungsfreiheit'''
von der Pflichtmitgliedschaft sind nachfolgende Personengruppen befreit gem. § 4 SGB VII:
* Beamte
* Personen, die gem. Bundesversorgungsgesetz einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können, wie z.B. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende
* Mitglieder von geistlichen Genossenschaften / Diakonien
* Jagdgäste / Fischereigäste
* nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
* Ärzte
* Zahnärzte
* Tierärzte
* Psychotherapeuten
* Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
* Heilpraktiker
* Apotheker




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