Unfallversicherung gesetzliche, Beiträge

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Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden durch die Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren finanziert.

Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach der Arbeitsentgeltsumme sowie der Gefahrklasse der versicherten Unternehmens.

Die Gefahrklasse wird von der Vertreterversammlung der jeweiligen gewerblichen Berufsgenossenschaft in deren Gefahrtarif festgelegt gem. § 157 SGB VII (Sozialgesetzbuch). Die Zahlung der Beiträge wird durch den Arbeitgeber erbracht gem. § 150 Abs. 1 SGB VII. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des ausbezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer, der sog. Lohnsumme gem. § 153 SGB VII.

Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach der Größe der bewirtschafteten Fläche sowie der Anzahl der gehaltenen Tiere.


Versicherter Personenkreis

Pflichtversicherte Mitglieder

In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die nachfolgenden Personengruppen zu den pflichtversicherten Mitgliedern:

  • Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Fort- und Weiterbildende
  • Landwirte, der Ehegatte, mitarbeitende Familienangehörige, ehrenamtlich in der Landwirtschaft tätige Personen
  • Hausgewerbetreibende, der Ehegatte
  • Zwischenmeister, der Ehegatte
  • Kinder, die einen Kindergarten besuchen oder durch eine Tagesmutter betreut werden
  • Schüler auf allgemein- oder berufsbildenden Schulen inkl. Schulischer Maßnahmen wie z.B. Klassenfahrten
  • selbständig oder ehrenamtlich tätige Personen im Gesundheitswesen / Wohlfahrtspflege
  • ehrenamtlich tätige Personen bei staatlichen oder kirchlichen Organisationen
  • ehrenamtlich tätige Personen, die dem Katastrophenschutz oder Zivilschutz dienen
  • Personen im Rahmen der staatsbürgerlichen Pflicht, wie z.B. Wahlhelfer
  • Zeugen, die durch deutsche Gerichte vorgeladen wurden
  • Nothelfer während eines akuten Unglückfalls
  • Blutspender / Organspender inkl. Der vorbereitenden Untersuchungen
  • Bezieher von ALG I oder II, die vom Amt wegen deren Meldepflicht vorgeladen wurden
  • Teilstationäre / Stationäre Patienten / Teilnehmer einer medizinischen Rehabilitation
  • Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
  • Pflegepersonen


Versicherungsfreiheit

von der Pflichtmitgliedschaft sind nachfolgende Personengruppen befreit gem. § 4 SGB VII:

  • Beamte
  • Personen, die gem. Bundesversorgungsgesetz einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können, wie z.B. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende
  • Mitglieder von geistlichen Genossenschaften / Diakonien
  • Jagdgäste / Fischereigäste
  • nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
  • Heilpraktiker
  • Apotheker


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