Unfallversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 9: Zeile 9:




'''Versicherter Personenkreis'''
'''Versicherter Personenkreis, pflichtversicherte Mitglieder'''
 
'''Pflichtversicherte Mitglieder'''


In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die nachfolgenden Personengruppen zu den pflichtversicherten Mitgliedern:
In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die nachfolgenden Personengruppen zu den pflichtversicherten Mitgliedern:
Zeile 34: Zeile 32:
* Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
* Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
* Pflegepersonen
* Pflegepersonen
'''Versicherungsfreiheit'''
von der Pflichtmitgliedschaft sind nachfolgende Personengruppen befreit gem. § 4 SGB VII:
* Beamte
* Personen, die gem. Bundesversorgungsgesetz einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können, wie z.B. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende
* Mitglieder von geistlichen Genossenschaften / Diakonien
* Jagdgäste / Fischereigäste
* nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
* Ärzte
* Zahnärzte
* Tierärzte
* Psychotherapeuten
* Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
* Heilpraktiker
* Apotheker




45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü