Unfallversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden durch die Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren finanziert.  
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden durch die Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren finanziert.  


Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach der Arbeitsentgeltsumme sowie der Gefahrklasse der versicherten Unternehmens.
'''Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach der Arbeitsentgeltsumme sowie der Gefahrklasse der versicherten Unternehmens.'''


Die Gefahrklasse wird von der Vertreterversammlung der jeweiligen gewerblichen Berufsgenossenschaft in deren Gefahrtarif festgelegt gem. § 157 SGB VII (Sozialgesetzbuch). Die Zahlung der Beiträge wird durch den Arbeitgeber erbracht gem. § 150 Abs. 1 SGB VII. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des ausbezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer, der sog. Lohnsumme gem. § 153 SGB VII.
Die Gefahrklasse wird von der Vertreterversammlung der jeweiligen gewerblichen Berufsgenossenschaft in deren Gefahrtarif festgelegt gem. § 157 SGB VII (Sozialgesetzbuch). Die Zahlung der Beiträge wird durch den Arbeitgeber erbracht gem. § 150 Abs. 1 SGB VII. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des ausbezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer, der sog. Lohnsumme gem. § 153 SGB VII.
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'''Versicherter Personenkreis'''
'''Versicherter Personenkreis, pflichtversicherte Mitglieder'''
 
'''Pflichtversicherte Mitglieder'''


In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die nachfolgenden Personengruppen zu den pflichtversicherten Mitgliedern:
In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die nachfolgenden Personengruppen zu den pflichtversicherten Mitgliedern:
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* Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
* Teilnehmer einer Maßnahme für die Vorbeugung von Berufskrankheiten
* Pflegepersonen
* Pflegepersonen
'''Versicherungsfreiheit'''
von der Pflichtmitgliedschaft sind nachfolgende Personengruppen befreit gem. § 4 SGB VII:
* Beamte
* Personen, die gem. Bundesversorgungsgesetz einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können, wie z.B. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende
* Mitglieder von geistlichen Genossenschaften / Diakonien
* Jagdgäste / Fischereigäste
* nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
* Ärzte
* Zahnärzte
* Tierärzte
* Psychotherapeuten
* Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
* Heilpraktiker
* Apotheker




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