Rentenversicherung gesetzliche, Handwerker

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In der gesetzlichen Rentenversicherung zählt der selbstständige Handwerker als Pflichtversicherter. Hierzu zählen alle Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich selbstständig arbeiten.


Die Versicherungspflicht ist abhängig von der Art der Gewerbeausübung:

  • zulassungspflichtig
  • zulassungsfrei
  • handwerkähnlich


Zulassungspflichtiges Handwerk

Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt, so besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hierzu gehören:

  • Augenoptiker
  • Bäcker
  • Betonbauer
  • Bildhauer
  • Bootsbauer
  • Brunnebauer
  • Büchsenmacher
  • Chirurgiemechaniker
  • Dachdecker
  • Elektromaschinenbauer
  • Elektrotechniker
  • Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Fleischer
  • Friseure
  • Gerüstbauer
  • Glasapparatebauer
  • Glasbläser
  • Glaser
  • Heizungsbauer
  • Hörgeräteakustiker
  • Informationstechniker
  • Installateure
  • Kälteanlagenbauer
  • Karosseriebauer
  • Klempner
  • Konditoren
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Lackierer
  • Landmaschinenmechaniker
  • Luftheizungsbauer
  • Maler
  • Maurer
  • Metallbauer
  • Ofenbauer
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Reifenmechaniker
  • Schiffbauer
  • Schornsteinfeger
  • Seiler
  • Steinmetze
  • Straßenbauer
  • Stuckateure
  • Tischler
  • Vulkaniseure
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zahntechniker
  • Zimmerer
  • Zweiradmechaniker


Zulassungsfreies Handwerk oder handwerkerähnliches Gewerbe

Wird ein zulassungsfreies oder ein handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt, so besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht kann jedoch bestehen, wenn andere Voraussetzungen zutreffen. Wie z.B. Überwiegende Tätigkeit für nur einen Auftraggeber.


Weiterhin besteht keine Versicherungspflicht bei:

  • öffentlichen Unternehmen
  • Neben- und Hilfsbetrieben
  • nach dem Tod des selbständigen Handwerkers als Witwe, Witwer, Erbe, Lebenspartner, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker


Meldung der Handwerkskammer ist verbindlich

Die Handwerkskammern teilen Anmeldungen, Löschungen und Änderungen aus der Handwerksrolle an die gesetzliche Rentenversicherung mit. Die Meldung der Handwerkskammer erfolgt auch dann, wenn ein Gesellschafter erst später einen handwerklichen Nachweis erwirbt oder eine Ausübungserlaubnis für die Tätigkeit aufgrund der Altgesellenregelung erhält.

Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke sind für die gesetzliche Rentenversicherung nicht von Bedeutung, denn es besteht keine Versicherungspflicht.


Gesellschafter eines Handwerksbetriebes

Für natürliche Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft in der Handwerksrolle besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle erfüllt sind. Hierzu zählt die erforderliche Qualifikation, im Regelfall die Meisterprüfung. Bei einer Kapitalgesellschaft, wie z.B. GmbH, AG, KGaA sind die Gesellschafter nicht als Handwerker versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch als Beschäftigter oder als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bestehen.


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