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Auch Geschiedene erhalten eine Rente (als Unterhaltsersatz) wenn sie ein Kind erziehen und der geschiedener Ehepartner verstorben ist. | |||
'''Voraussetzungen:'''<br /> | |||
- Es müssen die Wartezeiten von fünf Jahren aus der eigenen Rente erfüllt sein.<br /> | |||
- Die Ehe ist nach dem 30-06-1977 geschieden, für nichtig erklärt oder für aufgehoben erklärt worden sein. <br /> | |||
- Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.<br /> | |||
- Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br /> | |||
Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. | |||
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👁 '''Siehe auch:''' <br /> | |||
[[Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Höhe]] <br /> | |||
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Schlagwort: Erziehungsrenten, Unterhalt<br /> | |||
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[[Category:Rentenversicherung gesetzliche]][[Category:PIM]] | [[Category:Rentenversicherung gesetzliche]][[Category:PIM]] |