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Rechtsschutz für Zweckentfremdungserlaubnis für Immobilien

Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Berlin erworben. Hierfür hatte sie einen Darlehen in Höhe von 140.000 Euro aufgenommen. Seit Ende des Jahres 2013 vermietete die Klägerin die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Klägerin von der Berliner Verordnung für die Genehmigung zur Vermietung von Ferienimmobilien bekam, beantragte sie im November 2015 die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung ihrer Wohnung. Als Begründung führte sie auf, dass die Wohnung ihre einzige Einnahmequelle darstellte. Aus den Einnahmen aus der Vermietung wird die Zinslast sowie die Tilgung für das Darlehen bestritten. Das zuständige Bezirksamt lehnte im Februar 2016 den Antrag der Klägerin ab.


Entscheidung:
Der Eilantrag wurde zurückgewiesen.


Begründung:
Für das Gericht was es zweifelhaft, ob der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zustehe. Grundsätzlich ist es möglich eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Jedoch was diese nicht erkennbar. Bei dem derzeitigen Zinsniveau und dem Kaufpreis der Wohnung belaufen sich die Zinsen auf 3.200 Euro jährlich. Dieser Betrag lässt sich auch bei einer regulären Vermietung der Wohnung erzielen, so dass von einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage hier keine Rede sein kann. Zudem konnte die Klägerin dem Gericht nicht darlegen, dass eine Änderung des Darlehensvertrages nicht zumutbar Das Gericht geht somit davon aus, dass es ausreichend ist die fälligen Zinsen für das Darlehen erwirtschaften zu können.

Verwaltungsgericht Berlin
Az. VG 6 L 246.16


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