Rechtsschutzversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Verwaltungsgericht Berlin'''<br/>
'''Verwaltungsgericht Berlin'''<br/>
'''Az. VG 6 L 246.16'''
'''Az. VG 6 L 246.16'''
'''Kein Versicherungsschutz vor Versicherungsbeginn'''
'''Sachverhalt:'''<br/>
Im Juli 2013 hat eine Versicherungsnehmerin um eine Deckungszusage durch ihre Rechtsschutzversicherung gebeten, um gegen ihre Unfallversicherung vorgehen zu können.
Auslöser war, dass der Unfallversicherer sich seit 2010 weigerte eine Rentenzahlung aufgrund eines Unfallereignisses aus 2009 zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung bestand seit dem 07.09.2009. Der Leistungsantrag der Versicherungsnehmerin an den Unfallversicherer wurde bereits davor gestellt. Daher ging der Rechtsschutzversicherer von einem vorvertraglichen Versicherungsfall aus und verweigerte daher die Deckungszusage. Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage gegen ihren Rechtsschutzversicherer.
'''Entscheidung:'''<br/>
Der Versicherungsnehmerin steht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch ihre Rechtsschutzversicherung zu.
'''Begründung:'''<br/>
Der Rechtsschutzversicherer kann sich erfolgreich auf den Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a der B ARB 2008 berufen. Nach dieser Regelung besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, wenn eine Rechtshandlung den Rechtsverstoß ausgelöst hat, vor dem Versicherungsbeginn liegt. Die Rechtshandlung löst den Rechtsverstoß nur dann aus, wenn diese den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt, wie im vorliegenden Fall. So stellt ein Leistungsantrag bei der Unfallversicherung eine Rechtshandlung dar. Durch den Leistungsantrag konkretisiere sich dass allgemeine Vertragsverhältnis des Versicherungsnehmers und seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren. Die Prüfung auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf und ist damit der Keim des Rechtsstreits, nämlich die Ablehnung oder das Unterbleiben der Leistung. Die Stellung des Leistungsantrages durch den Versicherungsnehmer habe damit den späteren Rechtsverstoß, die Nichtleistung, ausgelöst.
'''LG Arnsberg 24.04.2015'''<br/>
'''Az. 2 O 580/13'''
'''Erhebung einer aussichtslosen Klage'''
'''Sachverhalt:'''<br/>
Im Jahr 2008 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend zu machen. Nachdem der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten die Deckungszusage erhalten hatte, erhob der Rechtsanwalt Klage. Hinterher stellte sich heraus, dass die Klage von vornherein erfolglos war. Die Erstinstanz sowie die Berufsinstanz wiesen die Klage ab. Die Rechtsschutzversicherung klagte gegen den Rechtsanwalt auf Schadenersatz. Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass durch die erteilte Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
'''Entscheidung:'''<br/>
Der Klage wurde stattgegeben.
'''Begründung:'''<br/>
Der Rechtsschutzversicherung habe ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Rechtsanwalt hat eine aussichtslose Klage erhoben ohne seinen Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer hat nicht zum Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Das OLG sah in der Klageerhebung, die aussichtslos war und der fehlenden Aufklärung des Mandanten über die voraussichtliche Erfolgslosigkeit eine Verletzung der Pflichten des Anwaltes. Ergänzend hätte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber informieren müssen, dass die Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Sinne des § 125 VVG nicht erforderlich ist.
Die Deckungszusage habe nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geführt. Denn dadurch wird nur der Mandant als Versicherungsnehmer geschützt und nicht der Rechtsanwalt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.
<center>{{BimpimV02}} <br />
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