Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe

Aus Versicherungen.org Wiki
Version vom 13. Juni 2017, 22:31 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, en…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen die Voraussetzung der PKH Bewilligung

Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.