Rechtsschutzversicherung, Familiendefinition: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''  
'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''  


- der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und<br /> 
- der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
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- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
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Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.
Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.
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