Rechtsschutzversicherung, Familiendefinition: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''
 
- der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren


- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
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Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.
Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.
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Aktuelle Version vom 7. Oktober 2020, 12:29 Uhr

Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen

- der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren

- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder

- unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Maximal jedoch bis zu dem Zeitpunkt, indem diese erstmalig auf Dauer eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten

- im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.


Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.



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