Rechtsschutzversicherung, Familiendefinition: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''  
'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''  


- der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
- der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und :deren


- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />

Version vom 18. Oktober 2018, 10:50 Uhr

Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen

- der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und :deren

- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder

- unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Maximal jedoch bis zu dem Zeitpunkt, indem diese erstmalig auf Dauer eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten

- im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.


Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.