Produkthaftpflichtversicherung, Urteile

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Spatenurteil

Sachverhalt:
Ein Einfamilienhauseigentümer verwendete zum Umgraben seines Gartens einen Spaten, den er am selben Tag in einem Einkaufsmarkt erworben hatte. Er trat den Spaten bis zur Oberkante des Spatenblattes mit dem Fuß in den Boden, als er den Spaten kippte brach der Stiel ab und splitterte. Durch die Hebelwirkung ausgelöst schnellte der obere Teil des Spatenstiels nach oben und bohrte sich in das Auge des Versicherungsnehmers. Nahezu die gesamte Sehleistung büßte der Versicherungsnehmer ein. Der Versicherungsnehmer erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Hersteller des Spatens.


Entscheidung:
Der Hersteller des Spatens wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt.

Begründung:
Das Gericht befand, dass ein Produktfehler des Spatens vorlag, da dieser nicht die Sicherheit geboten habe, die berechtigterweise erwartet werden konnte. Bei der Materialschwäche des Spatenstiels handelt es sich um einen Fabrikationsfehler. Die Haftung des Herstellers erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind.

LG Dortmund 2005


Kirschkernurteil


Sachverhalt:
Ein Kunde kaufte sich in einer Konditorei ein Gebäck und biss auf einen Kirschkern, wodurch ein Teil seines linken oberen Eckzahns abbrach. Der Kunde verklagte den Konditoreiinhaber auf Schadenersatz für den Eigenanteil der zahnprothetischen Versorgung und Schmerzensgeld.


Entscheidung:
Der BGH verurteilte den Konditoreiinhaber zur Zahlung des Eigenanteils und Schmerzensgeld.


Begründung:
Ein Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller während des Verarbeitungsprozesses mit dem Naturprodukt eingehend befasst hat und dabei die Gelegenheit gehabt hat, Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar sei. Aus Verbrauchersicht kann bei einer Füllung aus Steinobst bestehenden Gebäcks nicht ausgeschlossen werden, dass in seltenen Fällen ein kleines Stück des Kerns enthalte. Dem Hersteller ist es nicht zuzumuten, dass jede einzelne Kirsche auf eventuell vorhandene Kirschkerne untersucht wird. Objektiv sei es auch nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden muss.

BGH VersR 2009