Produkthaftpflichtversicherung, Produktbeobachtungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Weiterzugeben. Ansprüche begründet der § 823 BGB (verschuldensabhängiger Tatbestand). '''Ggf. Hat der Hersteller das Produkt auch zurückzurufen.'''<br />
Weiterzugeben. Ansprüche begründet der § 823 BGB (verschuldensabhängiger Tatbestand). '''Ggf. Hat der Hersteller das Produkt auch zurückzurufen.'''<br />


Siehe auch:[[Produktrückrufversicherung]]
Siehe auch: [[Produktrückrufversicherung]]


Schlagwort: aktive Beobachtungspflicht, passive Beobachtungspflicht, Herstellerpflichten, Produzentenpflichten<br />
Schlagwort: aktive Beobachtungspflicht, passive Beobachtungspflicht, Herstellerpflichten, Produzentenpflichten<br />

Version vom 13. November 2016, 10:59 Uhr

Produkthaftpflichtversicherung, Produktbeobachtungspflicht

Jeder Hersteller, Produzent unterliegt der Produktbeobachtungspflicht. Die Beobachtung richtet sich auf gefährliche Eigenschaften und nicht sichtbare Mängel. Diese Pflicht gilt auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes. Verletzt er diese Pflicht und es kommt zu Schadenersatzforderungen so ist er Schadenersatzpflichtig (einschließlich Schmerzensgeld).

Die passive Beobachtungspflicht Trifft den Hersteller wenn mit einem Sachschaden zu rechnen ist. Er hat die Mängel abzuschaffen.

Die aktive Beobachtungspflicht Kommt dann zum tragen wenn durch die Produktfehler mit Personenschäden zu rechnen ist. Der Hersteller hat gewonnene Erkenntnisse über die Produkte, sofern Sie zu Personenschäden führen können, auszuwerten, zu beurteilen und abzustellen. Erkenntnisse hat der Hersteller an seine Kunden, Verbraucher Weiterzugeben. Ansprüche begründet der § 823 BGB (verschuldensabhängiger Tatbestand). Ggf. Hat der Hersteller das Produkt auch zurückzurufen.

Siehe auch: Produktrückrufversicherung

Schlagwort: aktive Beobachtungspflicht, passive Beobachtungspflicht, Herstellerpflichten, Produzentenpflichten