Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Lehnt der Versicherer die Übernahme des Rechtsschutzfalls ab, besteht die Möglichkeit durch das Schiedsgutachterverfahren, oder durch eine Deckungsklage, durch den Versicherungsnehmer, die Anerkennung der Leistugspflicht zu erreichen.


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Das Schiedsgutachterverfahren kann dann Anwendung finden, wenn eine Deckungskostenabsage vom Versicherer erklärt wurde. Durch einen Sachverstänigen/Gutachter bzw. Rechtsanwalt erfolgt dann eine Überprüfung. Dieser Rechtsanwalt muss wenigstens seit fünf Jahren zugelassen sein. Die zuständige Rechtsanwaltskammer bestimmt diesen Anwalt. Die Entscheidung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Ergebnis/Entscheidung ist für den Versicherer bindend. Für den Versicherungsnehmer jedoch nicht. Ihm steht der Weg zur Deckungsklage offen.


'''Siehe auch:''' <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />




👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />
Schlagwort: Schiedsgutachten




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Schlagwort: Schiedsgutachten
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[[Category:Privatrechtsschutzversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]]
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