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Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.
Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.


Wird  mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht die hierdurch  entstehenden  Mehrkosten.  
Wird  mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer i.d.R. nicht die hierdurch  entstehenden  Mehrkosten.  




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