Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Privathaftpflichtversicherung, Leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit


Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 276 2 BGB

Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.


Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.


Dies bezieht sich auch auf die Rechtsverletzungen Dritter (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen). Bei anderen Versicherungen werden oft die grob fahrlässig verursachten Rechtsverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

XXX


Schlagwort: