Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit<br />
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Geregelt in § 276, Absatz2, BGB<br />
Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB<br />


Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. <br />
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'''Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.'''<br />
'''Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.'''<br />


  Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden zu empfehlen.
  Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden zu empfehlen.<br />


Dies bezieht sich auch auf die Rechtsverletzungen Dritter (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen). Bei anderen Versicherungen werden oft die grob fahrlässig verursachten Rechtsverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


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Schlagwort: Deckungserweiterung<br />
 
 
 
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Version vom 13. Dezember 2016, 21:21 Uhr

Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit

Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB

Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.

Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.

Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden zu empfehlen.


Schlagwort: Deckungserweiterung