Privathaftpflichtversicherung, deliktsunfähige Erwachsene

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Erwachsene können deliktsunfähig sein. Psychische Erkrankungen sind oftmals hierfür verantwortlich. Inwieweit Versicherungsschutz besteht ist ganz unterschiedlich von Versicherer zu Versicherer geregelt.


§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

"Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist."


§ 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen. (Bei deliktsunfähigen Erwachsenen)

"Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."

§ 829 BGB wird auch als "Millionärsparagraph" bezeichnet.


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