Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten

Aus Versicherungen.org Wiki
Version vom 5. Juli 2017, 09:05 Uhr von Smieskol (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Die Obliegenheiten sind zu erfüllen, und nach § 14 , 1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:   - der Versicherungsfall,<br /> - die Geltendmachung d…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Obliegenheiten sind zu erfüllen, und nach § 14 , 1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:

  - der Versicherungsfall,
- die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten,
- die gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung von PKH durch den Geschädigten,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.

Siehe auch: § 104 VVG