Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(22 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<center>
{| class="wikitable"
|-
|}
{| border="0" style="border-collapse:collapse"
| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| ''''''
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
'''Angebote vergleichen  -  die  perfekte Versicherung'''<br />
|}
</center>


Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:<br />
Diese <big>'''Obliegenheiten'''</big> sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:<br />


 
- der Eintritt desVersicherungsfalls,<br />
- der Versicherungsfall,<br />
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,<br />
- die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten,<br />
- eine gerichtliche Geltendmachung,<br />
- die gerichtliche Geltendmachung,<br />
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,<br />
- die Beantragung von PKH durch den Geschädigten,<br />
- die Streitverkündung,<br />
- die Streitverkündung,<br />
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.<br />
- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.<br />


Siehe auch: § 104 VVG
 
'''Bedeutung von Obliegenheiten'''
 
Als Obliegenheiten werden im Versicherungsbereich die Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers bezeichnet. Hierzu zählen bestimmte Verhaltensvorschriften, die im Versicherungsvertrag festgeschrieben sind. Bei den Obliegenheiten wird nach vorvertraglichen Obliegenheiten und Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit unterschieden.
 
 
'''Vorvertragliche und vertragliche Obliegenheiten'''
 
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Antragsteller muss sämtliche Risikofaktoren und Gefahrenumstände, die Einfluss auf die Bedingungen zur Annahme des Versicherungsvertrages haben können, dem Versicherer mitteilen. Die Anzeigepflicht ist in § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.
 
Ebenso ist der Versicherungsnehmer vor und während der Vertragslaufzeit vertraglich dazu verpflichtet, sämtliche möglichen Maßnahmen zu ergreifen, eine Gefahr zu vermeiden, dass der Versicherungsfall eintritt. Auch zur Minderung des Schadens ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
 
 
'''Obliegenheiten im Versicherungsfall'''
 
Im Versicherungsfall müssen spezielle Obliegenheiten beachtet werden, siehe § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer sämtliche Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall nachvollziehen und bewerten zu können.
 
 
 
[[Informationssystem Privathaftpflichtversicherung |Alle Einträge zur '''Privathaftpflichtversicherung''' anzeigen]]              [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]
 
 
 
'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
 
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 
 
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
.-.-.-.
 
[[Category:Privathaftpflichtversicherung]][[Category:PIM]]
45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü