Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:<br />
Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:<br />


- der Versicherungsfall,<br />
- der Eintritt desVersicherungsfalls,<br />
- die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten,<br />
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,<br />
- die gerichtliche Geltendmachung,<br />
- eine gerichtliche Geltendmachung,<br />
- die Beantragung von PKH durch den Geschädigten,<br />
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,<br />
- die Streitverkündung,<br />
- die Streitverkündung,<br />
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.<br />
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.<br />


Siehe auch: § 104 VVG
Siehe auch: § 104 VVG
Siehe auch: Prozesskostenhilfe

Version vom 5. Juli 2017, 09:08 Uhr

Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:

- der Eintritt desVersicherungsfalls,
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,
- eine gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.

Siehe auch: § 104 VVG Siehe auch: Prozesskostenhilfe