Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung

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Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschadens besteht keine Schadenersatzpflicht des Helfers. Es besteht ein stillschweigender Haftungsausschluss. Für Gefälligkeitsschäden besteht somit i.d.R. kein Versicherungsschutz.

Der Gefälligkeitsschaden kann aber optional, bis zu bestimmten Höchstsummen als Deckungserweiterung, in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden.

Präventiver Haftungsausschluss

Durch die Vereinbarung eines präventiven Haftungsausschluss (formloses Schriftstück) zwischen Helfer und der Person der geholfen wird, befreit sich der Helfer von der Schadenersatzpflicht. Besteht für den Helfer eine Privathaftpflichtversicherung, muß auch diese nicht einspringen.

Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:

- beim Umzug helfen,
- Blumen gießen,
- Garten bewässern,
- Tiere hüten,
- Haus hüten,
- bei der Renovierung helfen,
- und weitere.


Gefälligkeitsschäden werden häufig vorgetäuscht. Da sich der Geschädigte und der Versicherungsnehmer kennen, erleichtert dies den Versicherungsbetrug. Gefälligkeitsschäden werden vom Versicherer sehr gründlich geprüft. Wird ein Betrug aufgedeckt steht der gesamte Versicherungsschutz auf dem Spiel. Darüber hinaus drohen strafrechtliche Konsequenzen.




Schlagwort: Gefälligkeit, Gefälligkeitshandlung, Gefälligkeitsschaden, Gefälligkeitsschäden, Deckungserweiterung Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflicht



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