Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht '''keine Schadenersatzpflicht des Helfers'''.
Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht '''keine Schadenersatzpflicht des Helfers'''.
Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz. Das Risiko '''kann aber optional''', bis zu bestimmten Höchstsummen, '''mitversichert werden'''.
Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz.  
 
Das Risiko '''kann aber optional''', bis zu bestimmten Höchstsummen, '''als Deckungserweiterung mitversichert werden'''.


Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:<br />
Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:<br />

Version vom 10. November 2016, 09:14 Uhr

Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung

Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht keine Schadenersatzpflicht des Helfers. Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz.

Das Risiko kann aber optional, bis zu bestimmten Höchstsummen, als Deckungserweiterung mitversichert werden.

Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:

  • Umzugshilfe,
  • Brumen Gießen,
  • Garten bewässern,
  • Tiere hüten,
  • Haus hüten,
  • Renovierungshilfe,
  • und weitere.


Schlagwort: Gefälligkeit, Gefälligkeitshandlung, Gefälligkeitsschaden, Deckungserweiterung Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflicht