Pflegeversicherung gesetzliche, private Zusatzversicherungen

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Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt lediglich eine Grundabsicherung dar. Oftmals reichen die Leistungen nicht aus und sollten daher durch eine private Zusatzversicherung ergänzt werden.

In der privaten Pflegezusatzversicherung wird nach 4 unterschiedlichen tariflichen Leistungsarten unterschieden.

  • die Pflegetagegeldversicherung
  • die Pflegekostenversicherung
  • die Pflegerentenversicherung
  • die Pflege-Bahr-Versicherung


Pflegetageldversicherung

Im Leistungsfall wird das versicherte Tagegeld ausbezahlt. Hierbei richtet sich der Auszahlungsbetrag nach dem festgestellten Pflegegrad und den damit tariflich vereinbarten Leistungsstufen. Im Versicherungsfall erfolgt die tarifliche Leistungserbringung im Regelfall bei häuslicher und stationärer Pflege.

Die Beitragshöhe zur Pflegetagegeldversicherung richtet sich nach dem Eintrittsalter der versicherten Person, der Höhe des zu versichernden Tagegeldes sowie dem Gesundheitszustand der versicherten Person.

Vor Vertragsabschluss ist eine Gesundheitsprüfung der versicherten Person erforderlich. Bei evtl. Vorerkrankungen kann es zu Beitragszuschlägen bis hin zur Ablehnung des Versicherungsvertrages kommen.

Pflegekostenversicherung

Bei der Pflegekostenversicherung werden die Kosten der Pflegeleistung prozentual der vereinbarten tariflichen Versicherungsbedingungen erstattet. Ein entsprechender Kostennachweis muss vorgelegt werden. Die Leistungen der Pflegekostenversicherung ist gekoppelt an die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese vervielfacht die Leistungen der gesetzlichen Leistungen. Der Vervielfachungsfaktor ist tariflich in der Pflegekostenversicherung geregelt.

Die Höhe des Beitrages zur Pflegekostenversicherung richtet sich nach dem Eintrittsalter der zu versichernden Person sowie die Höhe der gewünschten Absicherung.

Eine Gesundheitsprüfung ist bei Vertragsabschluss erforderlich. Sind Vorerkrankungen der versicherten Person vorhanden, so kann es zu Beitragszuschlägen oder Ablehnung der Pflegekostenversicherung durch den Versicherer kommen.

Pflegerentenversicherung

Bei der Pflegerentenversicherung wird im Versicherungsfall – Pflegefall die vereinbarte monatliche Pflegerente analog den tariflichen Bestimmungen ausgezahlt. Hierbei werden zusätzlich zur garantierten Pflegerente die erwirtschafteten Überschussanteile an den Versicherungsnehmer bezahlt. Über die monatliche Rente kann der Versicherungsnehmer frei verfügen und ist nicht daran gebunden diese in pflegerische Maßnahmen zu investieren. Durch die Vereinbarung einer Dynamik können die Leistungen der Pflegerentenversicherung erhöht werden.

Der Beitragsaufwand zur Pflegerentenversicherung richtet sich nach dem Eintrittsalter der versicherten Person sowie dem gewünschten Versicherungsumfang. Im Versicherungsfall entfällt die Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers. Wird der Pflegerentenvertrag vorzeitig gekündigt, wird ein Teil der Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückerstattet. Die Höhe dieser Rückerstattung richtet sich nach der bereits vergangenen Vertragslaufzeit bzw. nach dem der Höhe des bereits angesammelten Rückkaufwertes der Pflegerentenversicherung.

Zur Beurteilung des versicherungstechnischen Risikos sind die Gesundheitsfragen bei Antragsstellung durch die versicherte Person zu beantworten. Die Ablehnung der Pflegerentenversicherungsvertrages durch den Versicherer ist möglich.

Pflege-Bahr-Versicherung

Die Pflege-Bahr-Versicherung ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. In der Pflege-Bahr-Versicherung wird der Beitrag zur Pflegetagegeldversicherung staatlich bezuschusst.

Dieser staatliche Zuschuss ist an die nachfolgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • die versicherte Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • die versicherte Person muss privat oder gesetzlich pflegeversichert sein
  • der eigene Beitragsanteil zur Pflege-Bahr-Versicherung muss mindestens 10 € monatlich betragen
  • die versicherte Person darf aktuell keine Leistungen erhalten bzw. erhalten haben

Voraussetzungen für förderfähige Pflegetagegeldversicherungen


Damit ein Pflegetageversicherungstarif förderfähig ist, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:

  • der Abschluss des Vertrages muss zu brancheneinheitlichen Bedingungen erfolgen (keine Gesundheitsprüfung, keine Risikozuschläge, keine Leistungsausschlüsse)
  • die Abschlusskosten dürfen max. 2 Monatsbeiträge betragen; die Verwaltungskosten dürfen max. 10 % der Bruttoprämie betragen
  • das Pflegetagegeld wird geleistet
	für alle Pflegegrade / Pflegestufen, inkl. Pflegestufe 0 für Demenz
	bei Pflegegrad V bzw. Pflegestufe III in Höhe von mind. 600 €
	die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung darf nicht überstiegen werden
	als Geldleistung und nicht als Sachleistung

ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den zuständigen Pflegeversicherer

  • die Wartezeit beträgt max. 5 Jahre. Keine Wartezeit bei Kindern, deren Eltern nach der Geburt die Kindernachversicherung gewählt haben.
  • Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht
  • der Versicherte hat das Recht den Vertrag zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit rückwirkend zu kündigen oder für drei Jahre ruhend zu stellen

Gesetzliche Mindestleistungen der Pflege-Bahr-Versicherung


Pflegegrad 1 2 3 4 5
Prozent 10 % 20 % 30 % 40 % 100 %
mtl. Betrag in € 60 € 120 € 180 € 240 € 600 €

Vorteile der Pflege-Bahr-Versicherung


  • Die Pflege-Bahr-Versicherung kann von jedem abgeschlossen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht pflegebedürftig ist
  • die Beitragshöhe ist vom Eintrittsalter und der vereinbarten Leistungen abhängig
  • es erfolgt keine Gesundheitsprüfung bei Antragsstellung
  • es besteht keine Höchsteintrittsalterbeschränkung
  • keine Antragsablehnung durch den Versicherer möglich – Kontrahierungszwang besteht
  • keine Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge möglich
  • Mitnahme der Pflege-Bahr-Versicherung ins EU-Ausland bei fortbestehen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
  • Umstellungsoption in eine Anwartschaftsversicherung bei Umzug ausserhalb der EU. Oder Beendigung mit Wegzug aus Deutschland.

Nachteile der Pflege-Bahr-Versicherung


  • die staatliche Zulage wird nur bei Pflegetagegeldversicherung gewährt
  • die Leistungen können erst nach Ablauf der Wartezeit von 5 Jahren beansprucht werden
  • im Leistungsfall bzw.Versicherungsfall besteht weiterhin die Beitragszahlungspflicht; keine Beitragsbefreiung im Leistungsfall
  • die Höhe der Absicherung in den einzelnen Pflegegraden kann nicht individuell gewählt werden, sondern unterliegt den Vorgaben der einzelnen Versicherungsgesellschaften
  • der Leistungsumfang in den einzelnen Pflegegraden ist geringer als bei ungeförderten Tarifen
  • die Entwicklung des Beitragsaufwandes ist nicht abschätzbar
  • die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre; eine Kündigung ist frühestens zum Ende des 2ten Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich



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Schlagwort: Pflegepflichtversicherung