Krankenversicherung private, freie Heilfürsorge

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Die freie Heilfürsorge ist nicht der gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.

Gegenüber seinen Beamten hat der Dienstherr, dies kann das Land oder der Bund sein, eine besondere Art der Fürsorgepflicht. Dieser Pflicht kommt er bei Beamten in besonders gefährdeten Berufsgruppen durch die Gewährung umfänglicher Heilbehandlungskosten im System der freien Heilfürsorge nach.

Anspruch auf freie Heilfürsorge bis zum Rentenalter haben demnach:

• Polizisten des Bundes und der meisten Länder,
• Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen,
• Justizvollzugsbeamte,
• Soldaten (besondere Regelungen).

Die Leistungen der Heilfürsorge entsprechen in etwa den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Sie werden nur für den Beamten selbst und nicht für  Familienangehörige gewährt. (Nicht sozialversicherungspflichtige) Familienangehörige sind aber beihilfeberechtigt und deshalb am besten mit dem kostengünstigen Restkostentarif der privaten Krankenversicherung versorgt. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten keinen Restkostentarif an.

Beim Renteneintritt entfällt der Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dann erhält der Versicherte Beihilfe. Diese beträgt maximal 70 % der Heilbehandlungskosten. Der Beihilfetarif / Restkostentarif der privaten Krankenversicherung ergänzt den Schutz und bietet somit die beste und kostengünstigste Versicherungsform.


👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, Beamte
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