Krankenversicherung private, Versicherungspflicht

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Für alle Bürger besteht seit 01-01-2009 die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Waren zuvor nur bestimmte Personengruppen krankenversicherungspflichtig, so wurden alle Personen der Versicherungspflicht unterworfen, gleich in welchem System, gesetzlich oder privat, sie bislang versichert waren. Dies betrifft Angestellte, Selbständige, Beamte, Studenten, Sozialhilfeempfänger, Rentenempfänger, alle müssen sich gegen Krankheitskosten absichern. Diejenigen, die ohne Krankenversicherung waren, mussten 2009 dem System beitreten indem sie zuletzt versichert waren.


Jeder in Deutschland ist dazu verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben. Je nachdem welche Umstände vorliegen wird in der Mitgliedschaft unterschieden.

  • Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Mitglied in der privaten Krankenversicherung


Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzliche alle Arbeitnehmer pflichtversichert, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Zum Bruttoarbeitsentgelt zählen das laufende monatliche Bruttoeinkommen, das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu festgelegt.

Die gesetzliche Regelung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung findet sich in § 5 SGB V (Sozialgesetzbuch). Demnach sind die nachfolgenden Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet:

  • Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 450,00 Euro übersteigt, jedoch unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
  • Auszubildende, Studenten und Praktikanten im Rahmen einer berufspraktischen Tätigkeit gemäß Studien- oder Prüfungsordnung ohne Arbeitsentgelt
  • Rentner/innen, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach SGB III sowie Bezieher von ALG II
  • Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, deren mitarbeitende Familienangehörige
  • Künstler und Publizisten
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf eine Krankenversicherung, die zuletzt oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind

Wird eine Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, so muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von einer Frist von zwei Wochen für eine Krankenkasse entscheiden. Nach Fristablauf kann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse seiner Wahl anmelden.


Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht versicherungspflichtig die nachfolgenden Personen:

  • hauptberuflich selbständig tätige Personen
  • hauptberuflich freiberuflich tätige Personen
  • Beamte
  • Richter
  • Zeitsoldaten
  • Angestellte, deren Jahresbruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet


Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung

Personen, die nicht oder nicht mehr zu den versicherungspflichtigen Personen zählen, müssen entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein oder in der privaten Krankenversicherung versichert sein. Hierbei gilt, dass niemand die gesetzliche Krankenversicherung verlassen muss, wenn dieser dort vorher versichert war. Wie z.B. Existenzgründer können als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben.

Scheidet ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer aus der Erwerbstätigkeit aus und geht in Rente, so ist dieser entweder pflichtversichert in der Krankenversicherung für Rentner oder der ehemalige Arbeitnehmer muss sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Der Vorteil der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Rentner liegt darin, dass der Beitragsaufwand geringer ist.

Schlagwort: Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, Krankenversicherungspflicht


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