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Krankenversicherung private, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Laseroperation - Lasik OP-Kosten, Behandlung durch juristische Person (Augenzentrum)===  
=== Laseroperation - Lasik OP-Kosten, Behandlung durch juristische Person (Augenzentrum)===  


'''Sachverhalt''': Der Klägerin wurde die Kostenübernahme von ca. 4.900 Euro einer Lasik-OP durch die PKV abgelehnt. Es wurde dahin argumentiert, dass eine Brille ausreichend sei. U.a. wurde auch darauf verwiesen, dass die Behandlung durch eine juristische Person, ein Augenzentrum, durchgeführt wurde.  
'''Sachverhalt''': Der Klägerin wurde die Kostenübernahme von ca. 4.900 Euro einer Lasik-OP durch die PKV abgelehnt. Es wurde dahin argumentiert, dass eine Brille ausreichend sei. U.a. wurde auch darauf verwiesen, dass die Behandlung durch eine juristische Person, ein Augenzentrum, durchgeführt wurde.<br />
'''LG Entscheid:''' Der Versicherer wurde zur Zahlung verurteilt.  
'''LG Entscheid:''' Der Versicherer wurde zur Zahlung verurteilt.  
Begründung: Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.  
Begründung: Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.  
LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05  
LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05  
Krankenversicherung
 


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