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Krankenversicherung private, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Begründung:''' Ein Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungsverhältnis oder den von der angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigen. '''<br />
'''Begründung:''' Ein Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungsverhältnis oder den von der angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigen. '''<br />
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=OLGBremen06-02-2014-Az3U35/13&btnK=Google-Suche
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OLG Bremen 06-02-2014 - Az 3 U 35/13
OLG Bremen 06-02-2014 - Az 3 U 35/13


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'''Begründung:''' Die Ausführungen der MB/KK sind wegen Intransparenz unwirksam. Für den VN ist es nicht erkenntlich, welcher Anspruch ihm zusteht.<br />
'''Begründung:''' Die Ausführungen der MB/KK sind wegen Intransparenz unwirksam. Für den VN ist es nicht erkenntlich, welcher Anspruch ihm zusteht.<br />
LG Dortmund - 18-11-2010 - 2 S 39/10  
LG Dortmund - 18-11-2010 - 2 S 39/10  


===  Beitragsrückerstattung und Rechnungen als aussergewöhnliche Belastungen angesetzt===
===  Beitragsrückerstattung und Rechnungen als aussergewöhnliche Belastungen angesetzt===
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Finanzgericht Rheinland Pfalz -31-01-2012 - Az 2V 1883/11  
Finanzgericht Rheinland Pfalz -31-01-2012 - Az 2V 1883/11  


=== Zahnzusatzversicherung Eintritt des Versicherungsfalls vor oder nach Vertragsbeginn   ====
=== Zahnzusatzversicherung Eintritt des Versicherungsfalls vor oder nach Vertragsbeginn===
'''Sachverhalt:''' Bei einer zahnärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass beim VN "kein idealer Gebisszustand" bestand, aber keinerlei akuter Handlungs/Behandlungsbedarf bestand. Der VN war beschwerdefrei. Drei Jahre später liess sich der VN zwei Zähne implantieren, Kosten 7.000 Euro. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass der Versicherungsfall bereits vor Vertragsabschluss/Versicherungsbeginn eintrat.<br />
'''Sachverhalt:''' Bei einer zahnärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass beim VN "kein idealer Gebisszustand" bestand, aber keinerlei akuter Handlungs/Behandlungsbedarf bestand. Der VN war beschwerdefrei. Drei Jahre später liess sich der VN zwei Zähne implantieren, Kosten 7.000 Euro. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass der Versicherungsfall bereits vor Vertragsabschluss/Versicherungsbeginn eintrat.<br />
   
   
'''Erstentscheid:''' Der VN unterlag, die Kostenerstattungspflicht durch den Versicherer wurde verneint.<br />
'''Erstentscheid:''' Der VN unterlag, die Kostenerstattungspflicht durch den Versicherer wurde verneint. Der VN zog dann vor das Oberlandesgericht.<br />
Der VN zog dann vor das Oberlandesgericht.  
 
'''Zweitentscheid:''' Der Versicherer unterlag, dem VN wurde die Kostenerstattung zugesprochen.<br />
'''Zweitentscheid:''' Der Versicherer unterlag, dem VN wurde die Kostenerstattung zugesprochen.<br />
   
   
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OLG Karlsruhe - 27-06-2013 - Az 12U 127/12  
OLG Karlsruhe - 27-06-2013 - Az 12U 127/12  


===Immuntherapie bei unheilbarer Krankheit / alternative Behandlungsmethode===
'''Sachverhalt:''' Ein schwer erkrankter VN wollte sich einer Immuntherapie unterziehen. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme mit dem Hinweis auf eine "medizinisch nicht notwendige Behandlung" ab. Der VN klagte.<br />
'''Erstentscheid''' LG Bremen: Abweisung der Klage.<br />
'''Zweitentscheid''' OLG Bremen: Abweisung der Klage.<br />
'''Drittentscheid '''BGH: Urteilsaufhebung des OLG und Verweis auf Neuverhandlung <br />


'''Begründung:''' Der wahrscheinliche Erfolg (Heilung oder Linderung) einer alternativen Behandlung genügt zur Annahme einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung, auch wenn diese sich noch im Versuchsstadium befindet.<br />
BGH - 30-10-2013 - Az IV ZR 307/12


=== Urteil zur "medizinisch notwendiger Heilbehandlung"  ===


„Nach § 1 Abs. 2 der AVB ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liegt vor, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Ausreichend ist, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, diese als notwendig anzusehen (BGH NJW-RR 2014, 295, 296). Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.“<br />
OLG Köln 20 U 7/14


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