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Krankenversicherung private, Kinder: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Beide Elternteile sind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert:'''
* '''Beide Elternteile sind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.'''
:In der gesetzlichen Krankenkasse können Kinder generell über ein Elternteil beitragsfrei mitversichert werden. Es besteht die freie Wahl bei welchem Elternteil das Kind mitversichert wird.<br />
:In der gesetzlichen Krankenkasse können Kinder generell über ein Elternteil beitragsfrei mitversichert werden. Es besteht die freie Wahl bei welchem Elternteil das Kind mitversichert wird.<br />




* '''Ein Elternteil ist in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und ein Elternteil ist privat krankenversichert:'''
* '''Ein Elternteil ist in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und ein Elternteil ist privat krankenversichert.'''
:Das Kind kann nicht mehr beitragsfrei mitversichert werden wenn: ein Elternteil privat versichert ist, dieses Elternteil ein Einkommen in Höhe der Versicherungspflichtgrenze  ({{#var:aktuelles_Jahr}} : {{#var:2.2}} €) hat, das privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner. Treffen alle diese Punkte zu, kann das Kind separat versichert werden. Den genauen Wortlaut/Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem  § 10,3 SGB V.
:Das Kind kann nicht mehr beitragsfrei mitversichert werden wenn: ein Elternteil privat versichert ist, dieses Elternteil ein Einkommen in Höhe der Versicherungspflichtgrenze  ({{#var:aktuelles_Jahr}} : {{#var:2.2}} €) hat, das privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner. Treffen alle diese Punkte zu, kann das Kind separat versichert werden. Den genauen Wortlaut/Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem  § 10,3 SGB V.


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* '''Aufnahmezwang der privaten Krankenversicherung für Kinder'''
* '''Aufnahmezwang der privaten Krankenversicherung für Kinder.'''


:Besteht in der Schwangerschaft bereits Klarheit darüber, dass das neugeborene Kind in der privaten Krankenversicherung versichert wird, so greift § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
:Besteht in der Schwangerschaft bereits Klarheit darüber, dass das neugeborene Kind in der privaten Krankenversicherung versichert wird, so greift § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
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