Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung<br />
 


Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />
Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />


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Siehe auch: [[Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall]]
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Version vom 3. Februar 2017, 16:27 Uhr


Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.

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Siehe auch: Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall

Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall