Krankenversicherung private, Chefarztbehandlung / Chefarzthonorar: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Chefarzt, Chefarztbehandlung, Chefarztvertretung, Chefarzthonorar
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Version vom 12. April 2017, 01:11 Uhr

Die Chefarztbehandlung zählt zu den Wahlleistungen des Versicherten. Zwischen der Klinik, dem Arzt und dem VN ist eine schriftl. Vereinbarung erforderlich. Im § 613 BGB ist die Unübertragbarkeit bestimmt: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar."

Aber: In den Geschäftsbedingungen der Krankenhäuser ist i.d.R. Die Vertreterklausel enthalten. Diese besagt, dass der Chefarzt sich durch den Oberarzt oder den Diensthabenden Arzt vertreten lassen kann. Der Chefarzt hat den Versicherten schnellstmöglich über eine mögliche Verhinderung zu informieren.

Das Chefarzthonorar bestimmt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Arzt darf bis zum 3,5-fachen Satz gegenüber dem Patienten abrechnen. Hierfür muss er eine medizinische Begründung geben. Eine Rechnungsstellung über den 3,5-fachen Satz ist nur dann möglich, wenn zwischen Arzt und Patient eine gesonderte schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die private Versicherung, Vollkosten- und Zusatzversicherung, kommt für all diese Kosten auf, wenn dies auch im Tarif mitversichert ist.

Bei bestehender Privatversicherung sollte überprüft werden ob eine mögliche Honorarabrechnung oberhalb des 3,5-fachen Satzes auch versichert ist.


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