Krankenversicherung private, Arbeitgeberanteil / Arbeitgeberzuschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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Beim <big>'''Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung'''</big> handelt es sich um einen '''steuerfreien Zuschuss''' des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Obergrenze des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung, die sich nach der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet.<br />
Beim <big>'''Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung'''</big> handelt es sich um einen '''steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.''' Die Obergrenze des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung, die sich nach der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet.<br />
   
   
  Für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss {{#var:3.6}} € monatlich.<br />
 
  <center>Für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} beträgt der '''maximale Arbeitgeberzuschuss monatlich {{#var:3.6}} €.''' </center><br />




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:Um den Zuschuss zu erhalten, wird ein Nachweis durch den Krankenversicherer ausgestellt, den der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen muss. Dieser Nachweis muss die nachfolgenden Informationen enthalten:
:Um den Zuschuss zu erhalten, wird ein Nachweis durch den Krankenversicherer ausgestellt, den der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen muss. Dieser Nachweis muss die nachfolgenden Informationen enthalten:


- Art der vertraglichen Leistungen<br />
:Art der vertraglichen Leistungen,<br />
- Angaben zur zuschussberechtigten Person<br />
:Angaben zur zuschussberechtigten Person,<br />
- Höhe des Beitrages<br />
: Höhe des Beitrages.<br />




Ebenso bescheinigt der Krankenversicherer, dass die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss nach SBG V erfüllt sind.  
:Ebenso bescheinigt der Krankenversicherer, dass die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss nach SBG V erfüllt sind.  




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:Für Familienangehörige  des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeberzuschuss gewährt, sofern diese im Rahmen der Familienversicherung der GKV versichert wären. Die Familienangehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein monatliches Einkommen von mehr als {{#var:5.2}} € haben. Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei {{#var:5.1}} €.
:Für Familienangehörige  des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeberzuschuss gewährt, sofern diese im Rahmen der Familienversicherung der GKV versichert wären. Die Familienangehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein monatliches Einkommen von mehr als {{#var:5.2}} € haben. Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei {{#var:5.1}} €.


'''Zu den Familienangehörigen zählen'''
:Zu den Familienangehörigen zählen:
:- Ehepartner oder Lebenspartner<br />
 
:- Kinder<br />
:Ehepartner oder Lebenspartner<br />
:- Stiefkinder<br />
:Kinder<br />
:- Enkel<br />
:Stiefkinder<br />
:- Pflegekinder<br />
:Enkel<br />
:Pflegekinder<br />


- Kinder werden bis zu einem gewissen Alter berücksichtigt. <br />
:Kinder werden bis zu einem gewissen Alter berücksichtigt. <br />
- generell bis 18 Jahre bis 23 Jahre, wenn sie nicht berufstätig sind<br />
:generell bis 18 Jahre bis 23 Jahre, wenn sie nicht berufstätig sind<br />
- bis 25 Jahre bei andauernder Schulausbildung oder Berufsausbildung<br />
:bis 25 Jahre bei andauernder Schulausbildung oder Berufsausbildung<br />




Ist es dem Kind aufgrund einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung nicht möglich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so gilt es als berücksichtigungsfähiger Angehöriger ohne Altersbeschränkungen.
:Ist es dem Kind aufgrund einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung nicht möglich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so gilt es als berücksichtigungsfähiger Angehöriger ohne Altersbeschränkungen.




*'''Höhe des Arbeitgeberzuschusses'''
*'''Höhe des Arbeitgeberzuschusses'''


Der Arbeitgeber gewährt 50 % des Versicherungsbeitrages als Zuschuss, maximal jedoch die Höhe des Arbeitgeberanteils für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Der maximale Arbeitgeberanteil berechnet sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt der Krankenversicherungsbeitrag unterhalb der Höchstgrenze, bezahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal der Hälfte des Beitrages. Alle Zuschüsse zusammen dürfen die Höchstgrenze nicht überschreiten.
:Der Arbeitgeber gewährt 50 % des Versicherungsbeitrages als Zuschuss, maximal jedoch die Höhe des Arbeitgeberanteils für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Der maximale Arbeitgeberanteil berechnet sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt der Krankenversicherungsbeitrag unterhalb der Höchstgrenze, bezahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal der Hälfte des Beitrages. Alle Zuschüsse zusammen dürfen die Höchstgrenze nicht überschreiten.


Liegt das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird das tatsächliche Bruttogehalt zur Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Diese Regelung trifft zu, wenn Altersteilzeit in Anspruch genommen wurde oder im Rahmen der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert wurde, wodurch die Versicherungspflicht in der GKV bestehen würde und hierfür eine Befreiung vorliegt.
:Liegt das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird das tatsächliche Bruttogehalt zur Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Diese Regelung trifft zu, wenn Altersteilzeit in Anspruch genommen wurde oder im Rahmen der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert wurde, wodurch die Versicherungspflicht in der GKV bestehen würde und hierfür eine Befreiung vorliegt.


Der Gewährung des Arbeitgeberzuschusses bezieht sich nur auf die tatsächlich geleisteten Beiträge. An Ausgaben zum Selbstbehalt beteiligt sich der Arbeitgeber nicht, soweit sich der Arbeitgeber nicht freiwillig beteiligt. Wird eine Beitragsrückerstattung vom Krankenversicherer gewährt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses. Die Beitragsrückerstattung kommt alleine dem Arbeitnehmer zugute.  
:Der Gewährung des Arbeitgeberzuschusses bezieht sich nur auf die tatsächlich geleisteten Beiträge. An Ausgaben zum Selbstbehalt beteiligt sich der Arbeitgeber nicht, soweit sich der Arbeitgeber nicht freiwillig beteiligt. Wird eine Beitragsrückerstattung vom Krankenversicherer gewährt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses. Die Beitragsrückerstattung kommt alleine dem Arbeitnehmer zugute.  




*'''Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung'''
*'''Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung'''


Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der privaten Krankenversicherung gewährt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages, jedoch nicht mehr als bei gesetzlich Versicherten. Der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung wird auch für Ehepartner oder Lebenspartner gewährt. Kinder sind im Rahmen der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert.
:Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der privaten Krankenversicherung gewährt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages, jedoch nicht mehr als bei gesetzlich Versicherten. Der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung wird auch für Ehepartner oder Lebenspartner gewährt. Kinder sind im Rahmen der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert.
 
 
 
 
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'''Anschrift'''<br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
 
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 
 
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>




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Schlagwort: Arbeitgeberanteil, Arbeitgeberzuschuss


Arbeitgeberanteil, Arbeitgeberzuschuss


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