Krankenversicherung private, Anzeigepflichtverletzung u. Folgen

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Sanktionen in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad

  • Arglistige Täuschung

Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und/oder diesen anfechten. Zudem muss er die Versicherungsleistung nicht erfüllen. Bis die Rücktritts- oder Anfechtungserklärung wirksam wird, behält der Versicherer den Anspruch auf die Prämie.

  • Vorsatz

Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Fällt die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall auf, so muss er die Versicherungsleistung nicht erfüllen. Leistungspflichtig bleibt der Versicherer nur, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Umgekehrt hat der Versicherungsnehmer bereits empfangene Leistungen zurückzuerstatten, wenn sie auf einem Versicherungsfall beruhen, für den der verschwiegene Gefahrumstand ursächlich geworden ist. Bis die Rücktrittserklärung wirksam wird, behält der Versicherer den Anspruch auf die Prämie.

  • Grobe Fahrlässigkeit

a) Hätte der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn er den Gefahrumstand gekannt hätte – auch nicht zu anderen Bedingungen –, so kann er vorgehen wie bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht. b) Hätte der Versicherer bei Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstands den Vertrag zu anderen Bedingungen – also unter Vereinbarung eines Risikozuschlags oder eines Leistungsausschlusses – abgeschlossen, so kann er nicht vom Vertrag zurücktreten. Stattdessen kann er ihn einseitig rückwirkend anpassen und beispielsweise den nicht angezeigten Gefahrumstand vom Versicherungsschutz ausschließen oder den Beitrag durch einen Risikozuschlag erhöhen. In diesem Fall bleibt er jedoch zur Leistung verpflichtet. Erhöht sich aufgrund der Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer den Gefahrumstand vom Versicherungsschutz aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Bei Pflichtversicherungen – wie der Krankheitskostenvollversicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird die Kündigung jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer einen Nachversicherungsnachweis eingereicht hat.

  • Leichte Fahrlässigkeit

a) Hätte der Versicherer bei Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstands den Vertrag nicht abgeschlossen, kann er den Vertrag mit Monatsfrist kündigen. Dies gilt gemäß § 206 Absatz 1 VVG jedoch nicht für Pflichtversicherungen. Somit bleibt die leicht fahrlässige Pflichtverletzung hier sanktionslos. b) Hätte der Versicherer bei Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstands den Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen, kann er weder vom Vertrag zurücktreten noch ihn kündigen. Er kann den Vertrag jedoch einseitig rückwirkend ändern. Dabei kann der Versicherungsnehmer unter denselben Voraussetzungen, wie sie bei der grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht (3b) vorliegen müssen, von einem Gegenkündigungsrecht Gebrauch machen, dessen Wirksamkeit bei Pflichtversicherungen auch hier von einem Nachversicherungsnachweis abhängt.

  • Ohne eigenes Verschulden

Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bleibt sanktionslos.

Hinweis:
Kannte der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder wusste er über die Unrichtigkeit der Anzeige Bescheid, so gelten die genannten Rechte nicht.

Quelle: BaFinJournal November 2016


Schlagwort: PKV Anzeigepflicht, Obliegenheit, Obliegenheiten, Verletzung Obliegenheiten


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