Krankenversicherung private, Antragsbindefrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung '''ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden''' (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers ist er an den Antrag nicht mehr gebunden.
Bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung '''ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden''' (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers ist er an den Antrag nicht mehr gebunden.
Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundes beim Versicherer.
Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundberichtes beim Versicherer.





Version vom 5. Juni 2017, 10:41 Uhr

Bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers ist er an den Antrag nicht mehr gebunden. Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundberichtes beim Versicherer.


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Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist, Widerspruch, Widerspruchsrecht