Krankenversicherung private, Altersrückstellung

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Ein Teil des Beitrages zur privaten Krankenversicherung wird dazu verwendet um Rückstellungen fürs Alter aufzubauen. Die Höhe der Altersrückstellungen ist gesetzlich vorgegeben. Sie dienen dazu, den Beitragsaufwand auch im Alter konstant zu halten. Bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens kann der Versicherte die Altersrückstellungen mitnehmen, meist jedoch mit deutlichen Abschlägen. Kehrt der Versicherte in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, ist eine Mitnahme der Altersrückstellungen nicht möglich.

In der privaten Krankenversicherung werden die Monatsbeiträge von den Versicherungsgesellschaften so kalkuliert, dass diese theoretisch über die gesamte Laufzeit des Vertrages konstant bleiben können. Jedoch werden mit zunehmenden Alter der Versicherten vermehrt Leistungen beansprucht, wie z.B. Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche. Um die Beiträge nicht erhöhen oder die Leistungen kürzen zu müssen, wird ein Teil des Monatsbeitrages in Form von Altersrückstellungen angelegt. Diese helfen die Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren, wenn möglich ohne die Beiträge zu erhöhen.

Die Bildung von Altersrückstellungen ist durch den Gesetzgeber geregelt. Seit dem 01.01.2000 muss ein monatlicher Beitragsaufschlag von 10 % bei Neuverträgen erfolgen. Dies betrifft alle Neuversicherten vom 22. bis zum 61. Lebensjahr. Die angesparten Beitragsanteile müssen vom Krankenversicherungsunternehmen verzinslich angelegt werden. Ein Abzug von evtl. Kosten darf vom Krankenversicherungsunternehmen nicht vorgenommen werden. Werden Zinsen aus den angesparten Beitragsanteilen erwirtschaftet, müssen diese zu 90 % der Versichertengemeinschaft gutgeschrieben werden.

Bei der Berechnung der Altersrückstellungen darf ein Zinssatz von maximal 3,5 Prozent verwendet werden. Kommt ein geringerer Zinssatz zur Kalkulation der Altersrückstellungen zur Anwendung, werden auch den Altersrückstellungen weniger Zinsen zugeordnet. Erwirtschaftet der Krankenversicherer einen höheren Zinsertrag als kalkuliert, können diese sogenannten Überzinsen dazu genutzt werden, die Beiträge zu senken oder einen Teil der Beiträge zu erstatten.

Die Verwendung der Altersrückstellungen und der damit erwirtschafteten Zinsen ist in § 150 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt.


  • Tarifwechsel beim selben Krankenversicherungsunternehmen


Für privat Krankenversicherte besteht die rechtliche Möglichkeit in einen anderen Tarif des gleichen Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln. Aufgrund des Tarifwechselrechtes nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherer verpflichtet den Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen. Die bereits erworbenen Altersrückstellungen kann der Versicherte beim internen Tarifwechsel problemlos mitnehmen. Beim Wechsel in einen gleichartigen Tarif ist eine erneute Gesundheitsprüfung nicht nötig.

Wechselt der Versicherte jedoch in einen umfassenderen Tarif, der Mehrleistungen beinhaltet, hat der Krankenversicherer die Möglichkeit einen Risikozuschlag sowie eine Wartezeit zu verlangen.


  • Mitnahme der Altersrückstellungen bei Versichererwechsel


Beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens geht unter Umständen ein Teil der Altersrückstellungen verloren. Lediglich der Teil der Altersrückstellungen, der für den Basistarif anfällt, kann zum neuen Anbieter mitgenommen werden. Dabei ist es unbedeutend, ob beim alten Versicherer nur ein Basis- oder ein darüber hinausgehender Tarif bestand und auch, ob ein Vollkostentarif oder der Basistarif beim neuen Anbieter gewählt wird.


  • Altersrückstellungen vor dem 01.01.2009


Altersrückstellungen, die vor 2009 gebildet wurden, sind von der Mitnahme-Regelung ausgenommen. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren, konnten nur vorübergehend bei einem Anbieterwechsel im ersten Halbjahr 2009 die Altersrückstellungen für den Basistarif mitnehmen. Vor und nach diesem Zeitraum gingen den Bestandskunden bei einem Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens die Altersrückstellungen verloren, was zu hohen Rückstellungs-Einbußen führen kann. Neukunden (ab dem 01.01.2009) hingegen können bei einem Anbieterwechsel die Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifes mitnehmen.


  • Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung


Das System der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf dem Prinzip der Umlagenfinanzierung und kennt daher keine Altersrückstellungen. Aufgrund des Umlageverfahrens werden die meist erhöhten Krankheitskosten der älteren Kassenmitglieder von den jüngeren Kassenmitgliedern mitfinanziert. Die angesammelten Altersrückstellen verbleiben bei der privaten Krankenversicherung und kommen den übrigen Versicherten zugute.

Jedoch besteht für Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit die angesammelten Altersrückstellungen weiterhin zu nutzen. Wird eine private Krankenzusatzversicherung, als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung, beim bisherigen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen, so können die Altersrückstellungen angerechnet werden. Die Anrechnung ist möglich bei Zusatztarifen der Bereiche Zahnzusatzversicherung und Krankenhauszusatzversicherung.


Siehe auch:
www.zukunftsuhr.de


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