Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft'''
'''Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft'''


Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.  
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, '''dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.'''




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! Bezeichnung !! Jahr !! Euro !! Bemerkung
! Bezeichnung !! Jahr !! Euro !! Bemerkung
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| grundsätzliche Bemessungsgrenze || {{#var:aktuelles_Jahr}} || {{#var:2.6}} € monatlich ||  
| grundsätzliche Bemessungsgrenze || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| {{#var:2.6}} € monatlich ||  
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| Mindestbemessungsgrundlage || {{#var:aktuelles_Jahr}} || {{#var:2.10}} € monatlich || 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
| Mindestbemessungsgrundlage || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| {{#var:8.1}} € monatlich || 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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| Nachweis niedrigerer Einnahmen || {{#var:aktuelles_Jahr}} || mind. {{#var:6.2}} € monatlich || 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
| Nachweis niedrigerer Einnahmen || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| mind. {{#var:6.2}} € monatlich || 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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| Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III || {{#var:aktuelles_Jahr}} || {{#var:6.1}} € monatlich || 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
| Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| {{#var:6.1}} € monatlich || 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.


Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können. Wie z.B.
Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können, wie z.B.


* Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit<br />
* Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid
- Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid<br />
* Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung
- Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung<br />
* Pensionen
- Pensionen<br />
* Witwenrente
- Witwenrente<br />
* Beamtenbezüge
- Beamtenbezüge<br />
* Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
- Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung<br />
* Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden<br />
* Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten<br />




'''Nicht beitragspflichtiges Einkommen'''


Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen zählen z.B.:
'''Nicht beitragspflichtige Einkommen'''<br />
 
- Mutterschaftsgeld<br />
- Elterngeld<br />
- Betreuungsgeld<br />
- Wohngeld<br />
- Kindergeld<br />


* Mutterschaftsgeld
* Elterngeld
* Betreuungsgeld
* Wohngeld
* Kindergeld


Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.
Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.
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'''Privat Versicherte''' zahlen '''unabhängig ihres Einkommens''' einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und '''bestimmt somit die Beitragshöhe''' wesentlich mit. '''Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.'''
⚠️ '''Privat Versicherte''' zahlen '''unabhängig ihres Einkommens''' einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und '''bestimmt somit die Beitragshöhe''' wesentlich mit. '''Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.'''
 
 
'''Siehe auch:'''<br />
[[Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2021]]<br />
 
 
 
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👁 Siehe auch: [https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter] (26 Seiten)<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung]]<br />
Schlagwort: beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen<br />






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beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen<br />


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[[Category:Krankenversicherung gesetzliche]][[Category:PIM]]
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