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Krankenversicherung gesetzliche, Krankentagegeld für Selbständige: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Möglichkeiten:
'''Sie verzichten ganz auf ein Krankentagegeld.'''
Dann gilt für Sie der ermässigte GKV Beitragssatz von XXX14,9 %.<br />
'''Sie möchten ein GKV Krankentagegeld ab dem 43. Tag,'''
dann zahlen Sie den Normalbeitrag mit einem Beitragssatz von XXX % . Diese Entscheidung gilt/bindet Sie dann für drei Jahre.<br />
'''Sie entscheiden sich für einen sogenannten GKV Wahltarif.'''
Alle gesetzlichen Kassen müssen einen Tagegeld-Wahltarif anbieten. Sie haben zwischen den verschiedenen Anbietern aber keine Wahl. '''Sie müssen den Wahltarif nehmen den Ihre Kasse Ihnen anbietet.''' Dieser Wahltarif ermöglicht es Ihnen den Tag des Leistungsbeginns und die gewünschte Tagegeldhöhe selbst zu bestimmen. Auch nachteilig ist, dass Sie sich drei Jahre an den Wahltarif und die Krankenkasse binden.<br />
'''Sie entscheiden sich für das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag und zusätzlich noch einem GKV Wahltarif''',
Um die Leistung Ihren Bedürfnissen anzupassen, das geht auch, ist aber nicht sinnvoll.<br />
❗️ '''Empfehlung''': '''Sie verzichten auf ein Krankentaggegeld bei der GKV und wählen einen Krankentagegeldtarif der privaten Krankenversicherung''' (PKV) der Sie vollständig absichert. Sie unterliegen keinen v.g. Beschränkungen. Sie bestimmen ganz individuell den Leistungsbeginn und die Tagegeldhöhe. Sie haben die freie Auswahl unter allen Anbietern des Marktes (nicht so beim GKV-Wahltarif). Bei Prämienunterschieden von über 100% lohnt es sich immer zu vergleichen.<br />




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Das sog. Kinderkrankengeld wird nach dem 43. Krankheitstag des Kindes gewährt. Vgl. Urteil vom Bundessozialgericht 31.01.1995 AZ 1 RK 1/94. Jedoch wird das Kinderkrankengeld bei vielen gesetzlichen Krankenkassen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes gewährt. In den jeweiligen Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen findet sich die genaue Regelung wieder.
Das sog. Kinderkrankengeld wird nach dem 43. Krankheitstag des Kindes gewährt. Vgl. Urteil vom Bundessozialgericht 31.01.1995 AZ 1 RK 1/94. Jedoch wird das Kinderkrankengeld bei vielen gesetzlichen Krankenkassen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes gewährt. In den jeweiligen Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen findet sich die genaue Regelung wieder.


❗️ '''Empfehlung''': '''Sie verzichten auf ein Krankentaggegeld bei der GKV und wählen einen Krankentagegeldtarif der privaten Krankenversicherung''' (PKV) der Sie vollständig absichert. Sie unterliegen keinen v.g. Beschränkungen. Sie bestimmen ganz individuell den Leistungsbeginn und die Tagegeldhöhe. Sie haben die freie Auswahl unter allen Anbietern des Marktes (nicht so beim GKV-Wahltarif). Bei Prämienunterschieden von über 100% lohnt es sich immer zu vergleichen.<br />




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