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Krankenversicherung gesetzliche, Krankentagegeld für Selbständige: Unterschied zwischen den Versionen

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An den vereinbarten Wahltarif ist der Versicherte drei Jahre gebunden. Während diesem Zeitraum ist ein Krankenkassenwechsel oder der Wechsel zur privaten Krankenversicherung nicht möglich.  
An den vereinbarten Wahltarif ist der Versicherte drei Jahre gebunden. Während diesem Zeitraum ist ein Krankenkassenwechsel oder der Wechsel zur privaten Krankenversicherung nicht möglich.  


'''Hinweis:'''
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Bei Wahltarifen zum Krankengeld darf kein altersabhängiger Beitragszuschlag von der gesetzlichen Krankenkasse erhoben werden.
Bei Wahltarifen zum Krankengeld darf kein altersabhängiger Beitragszuschlag von der gesetzlichen Krankenkasse erhoben werden.
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenkasse aufgrund von Vorerkrankungen des zu Versichernden ist nicht möglich.
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenkasse aufgrund von Vorerkrankungen des zu Versichernden ist nicht möglich.
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* Höhe des Krankentagegeldes  
* Höhe des Krankentagegeldes  
* Beginn der Ersatzleistung  
* Beginn der Ersatzleistung  


'''Hinweis:'''
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Einige gesetzliche Krankenkassen „kooperieren“ mit Privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hieraus ergeben sich u.U. Beitragsvorteile für den Versicherten. Hierbei handelt es sich meist um sog. Gruppenverträge mit reduzierten Beiträgen und/oder vereinfachter Gesundheitsprüfung.
Einige gesetzliche Krankenkassen „kooperieren“ mit Privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hieraus ergeben sich u.U. Beitragsvorteile für den Versicherten. Hierbei handelt es sich meist um sog. Gruppenverträge mit reduzierten Beiträgen und/oder vereinfachter Gesundheitsprüfung.


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Das sog. Kinderkrankengeld wird nach dem 43. Krankheitstag des Kindes gewährt. Vgl. Urteil vom Bundessozialgericht 31.01.1995 AZ 1 RK 1/94. Jedoch wird das Kinderkrankengeld bei vielen gesetzlichen Krankenkassen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes gewährt. In den jeweiligen Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen findet sich die genaue Regelung wieder.
Das sog. Kinderkrankengeld wird nach dem 43. Krankheitstag des Kindes gewährt. Vgl. Urteil vom Bundessozialgericht 31.01.1995 AZ 1 RK 1/94. Jedoch wird das Kinderkrankengeld bei vielen gesetzlichen Krankenkassen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes gewährt. In den jeweiligen Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen findet sich die genaue Regelung wieder.




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