Kfz Versicherung, Nutzungsausfallentschädigung

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Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls beschädigt, so steht es dem Halter nicht zur Nutzung zur Verfügung. Für die Reparaturdauer bzw. bei einem Totalschaden für den Ersatzbeschaffungszeitraum hat der Halter zwei Möglichkeiten:

- Inanspruchnahme eines Mietwagens
- Geltendmachung eines Nutzungsausfallentschädigung


Begriffserklärung Nutzungsausfallentschädigung

Wird durch den Geschädigten auf einen Mietwagen verzichtet, so kann dieser den Nutzungsausfall seines Fahrzeuges gegenüber dem Versicherer des Schädigers geltend machen. Nutzungsausfall bedeutet, dass aufgrund der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges der Geschädigte eine Entschädigung in Geld verlangen kann. Die Nutzungsausfallentschädigung muss nicht beantragt werden, sondern es besteht ein Rechtsanspruch, dessen Einforderung möglich ist.

Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung

Als Grundlage zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung dient die sog. EurotaxSchwacke-Tabelle. In dieser wird die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag für nahezu jeden PKW-Typ bestimmt.

Die EurotaxSchwacke-Tabelle ist in 11 Gruppen unterteilt mit rund 38.000 Fahrzeugmodellen. Je nach Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter ergeben sich daraus Tagessätze zwischen 23 Euro und 175 Euro. Es wird empfohlen eine Rückstufung – basierend auf das Fahrzeugalter vorzunehmen.

- Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, Rückstufung um eine Gruppe
- Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, Rückstufung um zwei Gruppen


Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, wird teilweise auch ein Abzug bis aus die realen oder angemessenen Vorhaltekosten vorgenommen, vgl. BGH-Urteil NJW 1984, 484. Unter Vorhaltekosten fallen Kosten, die der Halter zu erbringen hat, um das Fahrzeug nutzen zu können, wie z.B. Kfz-Steuer, Kfz-Versicherungsbeitrag und Garagenmiete.

Zeitraum der Nutzungsausfallentschädigung

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beginnt mit dem Unfallzeitpunkt und wird im Regelfall für die Dauer von 14 Tagen gewährt. Danach erfolgt keine weitere Nutzungsausfallentschädigung.


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