Kündigung / Formvorschriften

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Kündigung / Formvorschriften

Bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages wird nach den gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechten unterschieden. Das Kündigungsrecht kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgeübt werden. Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen Kündigung und Rücktritt.

Definition der Kündigung: Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung.

Die Kündigungsvoraussetzungen – Grund, Termin, Frist – ergeben sich aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen.

Die Kündigungsfristen sind mit der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eng verbunden. So sind Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren zum Ende des dritten Jahres bzw. jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von einem Monat kündbar.

Formvorschriften der Kündigung Aufgrund von gesetzlichen Änderungen reicht das Kündigungsschreiben in „geschriebener Form“ aus. Eine Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die die Schriftform vorschreiben und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erfordern.

Wird die geforderte Schriftform durch den Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Schriftform berufen.

Grundsätzlich ist zu empfehlen die Kündigungserklärung in schriftlicher Form mit einem eingeschriebenen Brief zu versenden. Aus Beweisgründen sollte das Kündigungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

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