Hausratversicherung, grobe Fahrlässigkeit

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In der Hausratversicherung wird vom Gesetzgeber eine Verhalten des Versicherungsnehmers bezeichnet, wenn die gebotene Sorgfaltspflicht vernachlässigt wird. Die Folge daraus ist, dass der Hausratversicherer die Leistungsübernahme verweigert. So werden Verhaltensweisen, die für jeden offensichtlich obligatorisch sind und nicht beachtet werden, vom Versicherer als grob fahrlässig eingestuft. Wie z.B. Aufbewahrung von Wertgegenständen im Kraftfahrzeug, eine unbeaufsichtigte brennende Kerze im Wohnraum.

Wird ein Schaden durch den Versicherungsnehmer nicht verhindert, trotz besserem Wissen, so liegt auch grobe Fahrlässigkeit vor. Im Zweifelsfall muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Die grobe Fahrlässigkeit kann mittlerweile bei vielen Hausratversicherungen in den Versicherungsschutz aufgenommen und versichert werden.

Bei einigen Versicherungsgesellschaften können die Schäden durch grobe Fahrlässigkeit ohne Einschränkungen zu 100 & der vereinbarten Versicherungssumme versichert werden.


Schadenbeispiele für grob fahrlässiges Verhalten in der Hausratversicherung

  • Wird der Wasserzulaufhahn der Waschmaschine nicht vor Reiseantritt abgedreht, so wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen.
  • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Waschmaschine eingeschaltet wird und die Wohnung für einen längeren Zeitraum, z.B. 4,5 Stunden, verlassen wird.
  • Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn dieser während seiner Abwesenheit die Fenster seiner Erdgeschosswohnung gekippt geöffnet hat. Bei einem Einbruchdiebstahl verweigert die Hausratversicherung den finanziellen Schadensersatz.
  • Wird die Wohnungseingangstüre lediglich zugezogen statt abgeschlossen, so verhält sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn dieser die Wohnung für mehrere Stunden verlässt.


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