Hausratversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Vor Zustandekommen''' des Versicherungsvertrages sind Angaben  zu dem zu versichernden Hausrat zu machen. <br />
'''Vor Zustandekommen''' des Versicherungsvertrages sind Angaben  zu dem zu versichernden Hausrat zu machen. <br />
- Dies sind Angaben über die Grösse der Wohnung in qm, <br />
- Dies sind Angaben über die Grösse der Wohnung in qm, <br />
- Bauartklasse des Hauses, <br />
- die Bauartklasse des Hauses, <br />
- Wert des gesamten Hausrats <br />
- der Wert des gesamten Hausrats <br />
- alle Fragen, die seitens des Versicherers gestellt werden, sind wahrheitsgemäß zu beantworten<br />
- alle Fragen, die seitens des Versicherers gestellt werden, sind wahrheitsgemäß zu beantworten<br />


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Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.<br />
Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.<br />


Die gesetzliche Regelung findet sich in [https://dejure.org/gesetze/VVG/28.html § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).]<br />
Die gesetzliche Regelung findet sich in [https://dejure.org/gesetze/VVG/28.html § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).]<br />





Version vom 13. Juni 2017, 20:05 Uhr

  • Vorvertragliche Obliegenheiten:

Vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind Angaben zu dem zu versichernden Hausrat zu machen.
- Dies sind Angaben über die Grösse der Wohnung in qm,
- die Bauartklasse des Hauses,
- der Wert des gesamten Hausrats
- alle Fragen, die seitens des Versicherers gestellt werden, sind wahrheitsgemäß zu beantworten


  • Vertragliche Obliegenheiten:

Nach Zustandekommen des Vertrages sind Risikoveränderungen dem Versicherer anzuzeigen.
- Dies sind der Aufbau eines Baugerüsts,
- Erhöhung des Hausratwertes, Veränderung der Wohnfläche,
- Umzug,
- Veränderung vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorrichtungen,
- Wohnungsabwesenheit von einer längeren Dauer als 60 Tage.


  • Obliegenheiten im Schadenfall:

Im Schadenfall bestehen die folgenden Verpflichtungen. - die Schadenmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.
- Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus müssen der Polizei gemeldet werden.
- Entwendete Gegenstände sind in einer Stehlgutliste/Verzeichnis zu erfassen.
- Das Verzeichnis muss Detailinformationen, wie Versicherungswert, Anschaffungszeitpunkt .. enthalten
- Entwendete Scheckkarten, Sparbücher und dergleichen sind sperren zu lassen


  • Schadenminderungspflicht

Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).


👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Schlagwort: Auskunftsobliegenheit, Auskunftsobliegenheiten,

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