Hausratversicherung, Aussenanlage

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Hausratversicherung, Aussenanlage

Zur Aussenanlage eines Hauses einer Wohnung zählen:

  • Markisen,
  • Mauern,
  • Briefkästen,
  • Treppen,
  • Treppengeländer

Nicht immer ist es eindeutig geregelt welche Versicherung, die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung, den Schaden übernimmt. So gibt es auch Gegenstände die weder von der Hausrat- noch von der Gebäudeversicherung gedeckt sind.

Abgrenzung zwischen Hausrat und Gebäudebestandteil Zunächst sollte in solchen Fällen immer geprüft werden, welche Versicherung in Anspruch genommen kann. Es ist nicht so, dass die Hausratversicherung als richtige Anlaufstelle gilt – bestimmte Schäden müssen über die Wohngebäudeversicherung reguliert werden. Außerdem gibt es Dinge, die weder von der Hausratversicherung noch von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind.

Hierbei gilt es im Wesentlichen zwischen Hausrat und Gebäudebestandteilen zu unterscheiden. Hausrat lässt sich vor allem dadurch klassifizieren, dass er beweglich ist. Sind Objekte mit dem Gebäude direkt verbunden, betrachtet man sie als Gebäudebestandteil. In solch einem Fall muss versucht werden, eine Schadensregulierung über die Wohngebäudeversicherung anzustreben.

Ist ein Briefkasten zum Beispiel mit dem Gebäude verbunden, ist eine Schadenregulierung nicht immer über die Hausratversicherung möglich. Dasselbe trifft auch für Markisen zu, wobei es allerdings auch Hausrattarife gibt, die Markisen einschließen. Dementsprechend kommt es auch stets darauf an, für welchen Tarif man sich entschieden hat.

Der Versicherungsnehmer muss Vorsorge leisten Objekte, die sich im Freien befinden, sind nur eingeschränkt versichert. Auch hier ist die Markise ein gutes Beispiel: Sollte das Wetter umschlagen, hat der Versicherungsnehmer die Markise rechtzeitig einzuholen. Macht er dies nicht, so wird die Versicherung im Schadensfall nicht zahlen. Dasselbe trifft auch für den Diebstahl von Objekten zu, die draußen aufbewahrt werden: Wenn sie nicht im Wohngebäude untergestellt sind, greift der Versicherungsschutz im Regelfall nicht.


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