Hausratversicherung, Aussenanlage: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. August 2018, 17:27 Uhr

Zur Aussenanlage einer Wohnung (eines Hauses zählen):

- Markisen,
- Mauern, Einfriedungen,
- Briefkästen,
- Treppen,
- Treppengeländer,
- Aussenlampen,
- Antennen,
- nicht abschliessend.


Nicht immer ist es eindeutig geregelt welche Versicherung, die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung, den Schaden übernimmt. So gibt es auch Gegenstände, die weder von der Hausrat- noch von der Gebäudeversicherung gedeckt sind. Zu allererst ist zu klären welcher Versicherung der eingetretene Schaden zuzurechnen ist. Merkmale für die Zuordnung zur Hausratversicherung: die Gegenstände sind beweglich.

Nicht alle Versicherer verfahren einheitlich, die Tarifbedingungen geben hier Auskunft.

Schlagwort: Aussenanlage, Aussenversicherung


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